Liebe Patientinnen, Liebe Patienten,
Änderungen am Infektionsschutzgesetz: FFP2-Pflicht für Patienten und Besucher
(Stand 01.02.2023)
Keine Änderungen gibt es in Bezug auf die Maskenpflicht für die Beschäftigten in den Zahnarztpraxen. Nach § 1 Absatz 1 CoronaSchVO gilt weiterhin die Pflicht zum Tragen mindestens einer medizinischen Maske (sogenannte OP-Maske) während des Praxisbetriebs. Wenn nur Beschäftigte in der Praxis anwesend sind, kann auf das Tragen einer Maske verzichtet werden.
Auch für Patienten und Besucher gibt es keine Änderungen in Bezug auf die Maskenpflicht. Die in § 28b Infektionsschutzgesetz (IfSG) begründete Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske (oder vergleichbar) gilt (nach derzeitigem Stand) bis zum 07. April 2023